Rechtsprechung
   VG München, 28.02.2018 - M 21 K 17.41757   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5831
VG München, 28.02.2018 - M 21 K 17.41757 (https://dejure.org/2018,5831)
VG München, Entscheidung vom 28.02.2018 - M 21 K 17.41757 (https://dejure.org/2018,5831)
VG München, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - M 21 K 17.41757 (https://dejure.org/2018,5831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,5831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 59, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1; AsylG § 3, § 4, § 30, § 38 Abs. 1, § 78 Abs. 1
    Boko Haram-Konflikt - Interne Schutzmöglichkeit

  • rewis.io

    Boko Haram-Konflikt - Interne Schutzmöglichkeit

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG München, 28.02.2018 - M 21 K 17.41757
    Selbst wenn man annähme, dass von Boko Haram im Bundesstaat Borno willkürliche Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgeht, bietet die dargelegte Auskunftslage jedenfalls keine tragfähige Basis für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson wie den Kläger, der keine individuellen, gefahrerhöhenden Umstände (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 18) für sich geltend gemacht hat.

    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der erforderlichen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Asylbewerbers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. zu all dem nur BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - juris Rn. 17 m.w.N; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Daran gemessen ist auf Basis der aktuellen Auskunftslage zur Bundesrepublik Nigeria und angesichts der Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22 ff.) jedoch selbst für den Bundesstaat Borno - für das übrige Staatsgebiet Nigerias kommt eine solche Annahme nach der Auskunftslage von vorneherein nicht in Betracht - eine für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichende Gefahrendichte zu verneinen.

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvR 1429/98

    Verneinung der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2 trotz

    Auszug aus VG München, 28.02.2018 - M 21 K 17.41757
    Es muss sich die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage zumindest eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben (vgl. nur BVerfG, B.v. 21.7.2000 - 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3).

    Dieselben Anforderungen sind auch an eine gerichtliche Entscheidung über das offensichtliche Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG und an die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet zu stellen (vgl. zu all dem nur BVerfG, B.v. 21.7.2000 - 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3 m.w.N.; BVerfG, B.v. 27.9.2007 - 2 BvR 1613/07 - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 28.02.2018 - M 21 K 17.41757
    Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der erforderlichen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Asylbewerbers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. zu all dem nur BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - juris Rn. 17 m.w.N; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 1613/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der

    Auszug aus VG München, 28.02.2018 - M 21 K 17.41757
    Dieselben Anforderungen sind auch an eine gerichtliche Entscheidung über das offensichtliche Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG und an die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet zu stellen (vgl. zu all dem nur BVerfG, B.v. 21.7.2000 - 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3 m.w.N.; BVerfG, B.v. 27.9.2007 - 2 BvR 1613/07 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Feststellung eines krankheitsbedingten

    Auszug aus VG München, 28.02.2018 - M 21 K 17.41757
    Die Darlegung, worauf das Offensichtlichkeitsurteil im Einzelnen gestützt wird, erfordert vor allem dann besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Antrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 629/06

    Unzureichend begründete Abweisung der Asylklage des Beschwerdeführers im zweiten

    Auszug aus VG München, 28.02.2018 - M 21 K 17.41757
    Steht, wie im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG), nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. nur BVerfG, B.v. 7.11.2008 - 2 BvR 629/06 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VG München, 13.02.2018 - M 21 S 17.42430

    Rechtmäßige Androhung der Abschiebung nach Nigeria

    Auszug aus VG München, 28.02.2018 - M 21 K 17.41757
    Da dem Kläger infolge der geltend gemachten Gefahr durch Boko Haram hinreichend gesichert schon kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht und er sich zudem jedenfalls hinreichend gesichert auf internen Schutz in Nigeria verweisen lassen muss (vgl. nur VG München, B.v. 13.2.2018 - M 21 S 17.42430 - m.w.N.), wäre es somit bereits Sache des Bundesamts gewesen, den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht